| 20.2.2025 |
Rapport KSK ZH/14 - Vereine
Präsentation
|
| 3.1.2025 |
Kursausschreibungen 2025 für Schützenmeister-, Schützenmeisterwiederholungs- und Jungschützenleiterwiederholungskurse
Kursausschreibung
|
| 27.9.2023 |
Kursausschreibungen 2024 für Schützenmeister-, Schützenmeisterwiederholungs- und Jungschützenleiterwiederholungskurse
Kursausschreibung
|
| 8.12.2022 |
Kursausschreibungen 2023 für Schützenmeister-, Schützenmeisterwiederholungs- und Jungschützenleiterwiederholungskurse (2. Revision)
Kursausschreibung
|
| 2.12.2021 |
Anmeldungen SMK, SMWK und JSL-WK 2022
Guten Tag zusammen
Anmeldungen SMK, SMWK und JSL-WBK 2022
Diverse Interessenten haben sich für die im Betreff genannten Kurse in den Jahren 2020 und 2021 angemeldet. Leider konnten diverse Aus- und Weiterbildungen aufgrund der Pandemie nicht durchgeführt werden. Der Eidg. Schiesskreis 15 (ESK 15) bot im bald ausklingenden 2021 im Vergleich zu anderen ESK eine grosse Anzahl von Kurse an. Trotz Reduktion auf wenige Teilnehmer pro Kurs konnte der drohenden «Aus- und Weiterbildungsbugwelle» etwas entgegengehalten werden. Die Priorisierungen der Teilnehmer erfolgte entlang der Dringlichkeit im und der Bedürfnisse beim entsprechenden Verein sowie der Anzahl Teilnehmer pro Schiessverein.
Um der «Bugwelle» zusätzlich entgegenzuwirken, hat die SAT per Ende 2020 den Ablauf der Lizenzen um ein Jahr angehoben. Dies wird auch Ende 2021 nochmals geschehen. Gesamthaft heisst dies, dass nun die Gültigkeit der Lizenzen um total zwei Jahre verschoben wurde. Diejenigen Schützenmeister (die JSL sind hier subsummiert), welche 2021 einen WK besucht haben, sollten in der VVAdmin anfangs 2022 ein Ablaufdatum 2028 (statt 2027) vorfinden.
Die Bedürfnisse der Interessenten wie auch diejenigen der Vereine verändern sich einerseits stetig, andererseits verschieben sich die genauen Kalenderdaten 2022. Deshalb habe ich entschieden, dass alle Interessenten sich für einen Kurs im 2022 nochmals neu anmelden sollen. Der Einfachheit halber kann die ursprüngliche Anmeldung mit Korrektur des neuen, gewünschten Kursdatums eingereicht werden, sofern diese Einreichung seinerzeit per E-Mail erfolgte. Im Anhang lege ich nochmals mein Schreiben mit den Kursdaten bei. Der Link für Anmeldeformulare befindet sich hier: Schiesswesen ausser Dienst (admin.ch) à Vereine à Kursanmeldungen.
Personelles 2022
Per Ende 2021 werden Sylvia Weber, als Administratorin, und Philipp Weber, als Chef der Ausbildung, etwas kürzer treten. Als Nachfolge konnten Melanie Koch (Oberstlt, Adj im Luftwaffenstab) für die administrativen Belange und Iwo Steiner (Hptm in spe der Infanterie) als Chef der Ausbildung, gewonnen werden. Sylvia und Philipp Weber werden das Jahr 2022 noch begleiten und ihr Wissen weitergeben sowie da und dort einspringen, wenn Not an der Frau bzw. am Mann ist.
Nun wünsche ich allerseits einen guten Abschluss des Jahres und bleibt gesund!
Mit bestem Schützengruss
Ch. Schmassmann
Oberst i Gst Christian Schmassmann
LW Stab A3/5, C Befehlsgebung (Miliz) Eidg. Schiessoffizier Kreis 15 (ESO 15) + design ESO 14 a i
eMBA in General Management / Betriebsökonom FH
Harossenstrasse 38b, 8311 Brütten Phone G +41 (0)58 464 41 79 Fax G Fax +41 (0)58 464 61 00
Mobile G +41 (0)79 505 41 67
Kursausschreibung
|
| 2.12.2021 |
Anträge des Schweizer Schiesssportverband vom 19. Oktober 2021
Anträge |
| 30.8.2020 |
Jungschützen - Transport von Waffen
Guten Tag Herr Schassmann
Bei den Privatwaffen ist die Sache klar. Private Waffen unterstehen dem Waffengesetz.
Im Waffengesetz ist nur der Besitz (nicht das Eigentum) relevant. Das heisst, dass der Eigentümer der Waffe stets mit seiner Waffe mit dabei sein muss. Es ist nicht möglich, die Waffe einem Schützenkollegen mitzugeben und z.B. einen Tag später ans Schützenfest zu reisen.
Jungschützenwaffen unterstehen nicht dem Waffengesetz, sondern der Militärgesetzgebung.
Relevant für den Umgang mit diesen Militärwaffen ist das „Schiesswesen ausser Dienst“
Bezüglich Jungschützenwaffen habe ich in der „Verordnung des VBS über das Schiesswesen ausser Dienst“ (https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20030865/index.html) gefunden:
Im Art. 2 Abs.1 Waffengesetz steht, dass das Waffengesetz nicht für die Armee gilt:
Art. 2 1 Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz gilt weder für die Armee noch für den Nachrichtendienst des Bundes noch für die Zoll- und die Polizeibehörden. Es gilt mit Ausnahme der Artikel 32 a bis, 32 c und 32 j auch nicht für die Militärverwaltungen. 2
2 Für antike Waffen gelten nur die Artikel 27 und 28 sowie die entsprechenden Strafbestimmungen dieses Gesetzes. Als antike Waffen gelten vor 1870 hergestellte Feuerwaffen sowie vor 1900 hergestellte Hieb-, Stich- und andere Waffen.
3 Die Bestimmungen der eidgenössischen Jagd- und Militärgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Art. 48 Leihwaffen für Jungschützenkurse:
3 Die Leihsturmgewehre werden von den nächstgelegenen Retablierungsstellen der LBA ab dem 15. Februar des jeweiligen Kursjahres zur Abholung bereitgestellt . Die Abgabe erfolgt nur an Jungschützenleiterinnen und Jungschützenleiter, die sich als solche ausweisen und einen amtlichen Ausweis vorlegen können, oder an eine von der bestellenden Jungschützenleiterin oder dem bestellenden Jungschützenleiter bevollmächtigte Person unter Vorlage eines amtlichen Ausweises. 2
4 Die verantwortliche Jungschützenleiterin oder der verantwortliche Jungschützenleiter hat die Leihsturmgewehre nach Abschluss der Jungschützenkurse spätestens bis am 31. Oktober des jeweiligen Jahres der Retablierungsstelle der LBA, bei der diese gefasst wurden, zurückzugeben. Die Retablierungsstelle der LBA kann auf Gesuch hin einen späteren Rückgabetermin bewilligen. Vor der Rückgabe muss ein Parkdienst durchgeführt werden. 3
5 Der Hin- und Rücktransport der Leihwaffen für Jungschützenkurse ist Sache des Schiessvereins. Art. 51 Verantwortung
1 Die Vereinsvorstände sind dafür verantwortlich , dass die Leihwaffen, die zur Ausbildung von Jungschützinnen, Jungschützen, Juniorinnen und Junioren im Pistolenschiessen abgegeben worden sind, ordnungsgemäss gewartet, aufbewahrt und verwendet werden.
Weiter wird nicht auf den Transport oder die Aufbewahrung von unpersönlichen (Jungschützen-) Leihwaffen eingegangen. Da Jungschützenwaffen nicht dem zivilen Waffengesetz unterstehen und (auf den ersten Blick) keine weitere Regelungen betreffend den Jungschützenwaffen vorhanden sind, liegt die Verantwortung über den Umgang mit Jungschützenwaffen beim Schützenverein. Das würde für mich bedeuten, dass der verantwortliche Jungschützenleiter selber entscheiden kann/muss, wie und vom wem die Jungschützengewehre zum Schiessanlass transportiert werden.
Es empfiehlt sich natürlich, die Jungschützenwaffen, wie sowieso alle Waffen „vernünftig“ zu transportieren. Das heisst, dass es in der heutigen Zeit nicht mehr verantwortbar ist, mit den umgehängten Gewehren quer durch den Hauptbahnhof zu gehen. Vernünftiger ist es, die Waffe in einer Tasche zu transportieren, oder mit dem Auto zum Schiessstand zu fahren. Somit vermeiden Sie unnötiges Aufsehen und verhindern, dass Waffengegner Argumente für eine weitere Verschärfung des Waffengesetzes finden und verhindern, dass allenfalls alarmierte Polizisten (da ist ein Terrorist mit einer Waffe im Bahnhof…) „unschön“ reagieren.
Allenfalls kann Ihnen das VBS weiterhelfen:
Stab Kdo AusbildungAusbildungsunterstützung
Schiesswesen und AT
Papiermühlestrasse 14
CH-3003 Bern
Tel. +41 58 464 23 31
Freundliche Grüsse
Philippe Mathis
Kantonspolizei Zürich
Sicherheitspolizei-Spezialabteilung
Besondere Ermittlungen / Amtsdelikte
Waffen / Sprengstoffe
Fw Philippe Mathis
Gruppenchef
Lessingstrasse 33, Postfach, 8021 Zürich
Hauptnummer: +41 44 247 27 25
Telefon: +41 44 247 27 08
E-Mail: maph@kapo.zh.ch
|
Schwizer Waffenrecht |
| 31.5.2020 |
Massnahmen im Bereich Schiesswesen ausser Dienst 2020
Massnahmen
neue Massnahmen
Wichtigsten Termine
|
| 26.3.2020 |
Wichtige Mitteilungen
Rückruf Pistolenmunition 7.65mm Para FMJ
Vorgehensweise
Bitte den Munitionsverantwortlichen in euren Vereinen mitteilen
Obligatorisches Programm
Link zum SSV: weiter...
Bedienungsanleitung Schiesstaglöschung
Anleitung
|
| 23.3.2020 |
Diverse Mitteilungen
Diverse Mitteilungen
|
| 27.12.2019 |
Mutation ESO 15
Nach 15-jähriger Tätigkeit als ESO 15 tritt Franz Walker zurück. Im BSVD haben wir Franz als kompetenten, hilfsbereiten und unterstützenden Kameraden erlebt.
Wir wünschen Ihm einen geruhsamen Ruhestand und freuen uns, ihn bei welcher Gelegenheit auch immer bei uns begrüssen zu dürfen.
BSV Dielsdorf
Präsident
Mutation ESO 15 |
5.8.2015
|
Munitionsbestellung GP11 für 2016
Geschätzte Vereinsfunktionäre,
die Schiesskommissionen wurden von der SAT mit folgender Information bedient, mit dem Auftrag zur Weiterleitung an die Vereine.
Besten Dank für Eure Kenntnisnahme
Michael Merki
Präsident SK ZH/14
Seit dem 01.08.2015 können die Vereine in der VVAdmin die Munitionsbestellungen für das Jahr 2016 eingeben.
Damit im Zuge der Nachbeschaffung der GP11 Hamsterkäufe der Vereine möglichst vermieden werden können, wurde in der VVAdmin bei der GP11 eine Sperre eingebaut. Das heisst, das Eingabefeld wurde so programmiert, dass nicht mehr Munition bestellt werden kann, als der höchste Bestellbestand der letzten beiden Jahre.
Beispiel 1:
Munitionsbestellung 2014 4‘800 Schuss GP11
Munitionsbestellung 2015 7‘200 Schuss GP11
Maximale Bestellmenge 2016 7‘200 Schuss GP11
Beispiel 2:
Munitionsbestellung 2014 9‘600 Schuss GP11
Munitionsbestellung 2015 7‘680 Schuss GP11
Maximale Bestellmenge 2016 9‘600 Schuss GP11
Wenn die Vereine mehr Munition bestellen wollen, muss dies der ESO in der VVAdmin eintragen. Bitte auch eine entsprechende Begründung eintragen, damit wir den Mehrbedarf nachvollziehen können.
Muster
|